Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Dem Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim liegt der immissionsschutzrechtliche Antrag auf Neugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage von Frank Endres, Uttenhofen 28, 97215 Uffenheim auf dem Grundstück Fl.Nr. 115, 116/1, 120, Gem. Uttenhofen vor. Frank Endres betreibt auf dem o.g. Grundstück eine bislang baurechtlich genehmigte Anlage zur Biogaserzeugung. Die Anlage besteht aus einer Fahrsiloanlage, einer Vorgrube, einem Fermenter mit Feststoffdosierer, zwei Endlagern und zwei Verbrennungsmotoren (Gas-Otto-Motoren mit jeweils 100 kWel). In der Biogasanlage werden neben Rinderfestmist und -gülle nur nachwachsende Rohstoffe (vorrangig Maissilage) eingesetzt. Auf dem Betriebsgelände wird zudem Rinderhaltung (Milchvieh mit Nachzucht) betrieben. Es ist beabsichtigt, zwei weitere Biogasmotoren mit einer FWL von je 657 kW zu errichten und zu betreiben. Für die neuen BHKW ist jeweils ein eigener Container geplant. Das größere Endlager soll statt mit einer Betondecke mit einem Tragluftfoliendach ausgerüstet werden. Ferner ist eine Steigerung des Substratinputs von 10,4 t/d (Tonnen pro Tag) auf dann 17,0 t/d vorgesehen. Gemäß Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sind Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Biogas ab einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Die Biogasverwertungsanlage bedarf aufgrund der Überschreitung der 1 MW-Grenze einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung gem. §§ 4, 19 BImSchG. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Neuvorhaben i.S.v. § 2 Abs. 4 Nr. 1 a) UVPG, für das gem. § 7 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchzuführen ist. Durch die Blockheizkraftwerke erfolgt die Verstromung des erzeugten Biogases. Besondere Gefahren und Risiken sind mit dem Betrieb der Anlage nicht verbunden. Umweltauswirkungen werden durch entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wie z. B. Maßnahmen zur Schalldämpfung ausgeschlossen. Die Vorprüfung ergab, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gem. den in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien von dem Vorhaben berührt werden. Es handelt sich insbesondere auch nicht um ein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte. Nach überschlägiger Prüfung und Einschätzung durch die Immissionsschutzbehörde kann das Vorhaben somit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist mithin nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist, § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
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Konrad-Adenauer-Str. 1
91413
Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Bayern
Deutschland
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Datum der Entscheidung
08.09.2020