Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Zur Fortführung des Abbaus im bestehenden Steinbruch von Waldhambach wurde auf einer Teilfläche des Grundstücks 2223/6, Flur 0, in der Gemarkung Waldhambach ein Antrag auf Genehmigung der Waldumwandlung mit einer Größe von 1,262 ha beim Forstamt Haardt in Landau/Pfalz gestellt. Grundlage: Immissionsschutzrechtliche Entscheidung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 03.08.1981 (AZ.: 362-011 gu/lu). Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende forstliche Vorhaben – der Rodung von Wald von einem bis fünf Hektar Wald - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Das Forstamt Haardt stellt fest, dass die zu rodende Fläche innerhalb des Biosphärenreservat Pfälzerwald-Nordvogesen liegt. Damit liegen nach § 7 Absatz 2 UVPG unter Berücksichtigung der Anlage 3, 2.3.4, besondere örtliche Gegebenheiten vor, die eine Prüfung der Stufe 2 verlangen. Die in Stufe 2 der Anlage 3 zum UVPG durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck oder die relevanten Schutzgüter zur Folge hat. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – der Rodung von Waldflächen innerhalb des genehmigten Abbaubereichs des Steinbruchs in Waldhambach keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
MUEEF, Landesforsten
Klimaschutzministerium (MKUEM)
Forstamt Haardt
Rheinland-Pfalz
Deutschland
E-Mail: | Forstamt.Haardt@wald-rlp.de |
Datum der Entscheidung
07.02.2022