Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Mit Datum vom 28.09.2016 hat das Amt für Straßenbau des Landkreises Böblingen die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG zum Neubau des Verkehrsknotenpunktes im Bereich Böblingen/Sindelfingen beantragt. Die beantragte Fläche zur Waldumwandlung beträgt insg. ca. 4,7647 ha und umfasst die Teilflächen der Flurstücke Nr. 5763/35, 5763/1,5763/8, 5764/2, 5764/23 und 5764/7 der Gemarkung Böblingen. Im näheren Umfeld des geplanten Vorhabens wurden bereits im Jahr 2015 für den Umbau der sogenannten Thermalbadkreuzung ca. 0,7883 ha Wald umgewandelt. Des Weiteren sieht der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.09.2018 eine Waldflächeninanspruchnahme von ca. 3,4 ha für den sechsstreifigen Ausbau der BAB 81 zwischen der AS Sindelfingen-Ost und der AS Böblingen-Hulb vor. Gemäß § 10 Abs. 4 UVPG sind diese Verfahren kumulativ zu berücksichtigen. Daher muss für die Gesamtfläche von 8,9 ha eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls als kumulierendes Vorhaben i S. § 11 (3) Nr. 2 UVPG durchgeführt werden. Genehmigende Behörde ist die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen. Gemäß Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald - einer allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Abs.1 Satz 1 UVPG. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem geplanten Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. In der zweiten Stufe prüft die Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das aktuelle Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Es besteht keine UVP-Pflicht, wenn durch das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die aktuelle Inanspruchnahme von ca. 4,7647 ha Wald Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind. Im Eingriffsbereich liegen die Biotope „Feldgehölz zwischen Autobahnzubringer und K1055“ (Biotop-Nr.7220-115-1401) und „Pflanzenstandort O Sindelfingen“ (Biotop-Nr. 7220-115-3557). Zudem liegt das Vorhaben innerhalb des Heilquellenschutzgebietes „Stuttgart 111150“. Das Vorhaben zieht darüber hinaus den Verlust von kartieren Erholungswald (Stufe 1a), Klimaschutzwald, Bodenschutzwald (kleinflächig) und Immisionsschutzwald (kleinflächig) nach der Waldfunktionenkartierung nach sich. Die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutz- und Erholungsfunktionen können durch die hierfür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden. Der Verlust an Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie an Jagdhabitaten insb. für Fledermäuse und Haselmaus können durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Die in der Stufe 2 durchgeführte summarische Prüfung hat somit ergeben, dass die hier relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens im Sinne der Anlage 3 zum UVPG nicht von derartigem Gewicht sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich demzufolge nicht gezeigt. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Prüfung auf UVP-Pflichtigkeit mit dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine UVP-Pflicht nicht besteht, können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen) eingesehen werden.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Baden-Württemberg

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Tübingen

Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Baden-Württemberg
Deutschland

E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de
Telefon: 07071 757-0
Fax: 07071 757-3190
URL: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Seiten/default.aspx

Datum der Entscheidung

16.01.2019