Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG; hier: Erftrenaturierung Bergheim-Glesch (Gewässerausbau gemäß § 68 WHG) Bezirksregierung Köln Köln, 16.08.2022 54.1.16.1-Erft-(3.2)-4 Der Erftverband beantragt gemäß § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Planfeststellung für das Projekt „Erftrenaturierung Bergheim-Glesch“ südöstlich der Ortschaft Bergheim-Glesch zwischen dem Gewässer-km 34+900 und Gewässer-km 34+910 des heutigen Erftverlaufs. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Nr. 13.18.1. der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG - ist für eine solche Ausbaumaßnahme im Sinne des WHG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dabei ist aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu untersuchen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die wesentlichen Gründe hierfür sind, dass es sich um eine Maßnahme aus dem Konzept für die WRRL-konforme Umgestaltung der Erft (Perspektivkonzept Erft) aus 2005 handelt, die als Neutrassierung der Erft in ein leitbildkonformes Gewässer inklusive Anbindung der Aue die Erreichung des Ziels des guten ökologischen Zustands bzw. Potentials unterstützt. Die damit angestrebten intakten Gewässerauen und -entwicklungskorridore bieten den typischen Tier- und Pflanzengemeinschaften Lebensraum und sind Voraussetzung für den Erhalt der Biodiversität. Sie bieten darüber hinaus Retention (natürlicher Hochwasserrückhalt) und tragen zur Wasser-, Boden- und Luftqualität bei. Die Prüfung hat weiterhin festgestellt, dass im Planungsraum derzeit bestehende Schutzgüter im Sinne der Tabelle der Anlage 4 des UVPG, insbesondere in Form von Tier- und Pflanzenarten, Umweltmedien und bestehenden Nutzungen nur temporär während der Bauausführung gestört werden können, aber auch in diesem Zeitraum nicht derart wesentlich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung angezeigt wäre. Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird diese Feststellung hiermit bekannt gemacht und ist nach § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Im Auftrag gez.: Hülsen

UVP-Kategorie

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Nordrhein-Westfalen

Ansprechpartner

Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 - Wasserwirtschaft

Zeughausstrasse 2-10
50667 Köln
Nordrhein-Westfalen
Deutschland

E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
Telefon: +49(0)221-147-0
Fax: +49(0)221-147-3185
URL: https://www.bezreg-koeln.nrw.de

Datum der Entscheidung

17.11.2021