Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 WHG für die Erftverlegung bei Erftstadt- Gymnich zwischen der Abzweigung der Kleinen Erft vom Erftflutkanal und der Gymnicher Mühle - Az.: 54.1.16.1-Erft-(3.2)-12 Hü Auf Grundlage des § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und der §§ 18, 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), alle in der zurzeit geltenden Fassung, wird folgendes bekannt gegeben: Der Erftverband hat beantragt, die Neuanlage eines naturnahen Gewässerabschnittes der Erft bei gleichzeitiger Verfüllung eines Teilabschnittes der heutigen Erfttrasse (Erftflutkanal) bei Erftstadt-Gymnich zuzulassen. Die neue Erfttrasse soll nördlich der Ableitung der Kleinen Erft ungefähr bei Gewässer-km 53+550 des Erftflutkanals beginnen, dann zwischen dem heutigen Erftflutkanal und parallel zur Autobahn 61 in mäandernder Form bis zur Gymnicher Mühle verlaufen und süd-östlich des NSG „ehemaligen Kiesgrube bei Türnich“ bei Gewässer-km 51+120 wieder in den Erftflutkanal einmünden. Das Vorhaben beinhaltet folgende Maßnahmen: - Anlage der neuen Trasse der Erft ausgehend von den Grundstücken, Gemarkung Gymnich, Flur 5, Nr. 31 bis 33, bis zur Wiedereinleitungsstelle auf dem Grundstück, Gemarkung Türnich, Flur 38, Nr. 141, - Verfüllung der Ausleitungsstrecke des heutigen Erftflutkanals, - Abriss und Neuerrichtung der Erftbrücken Erftstraße (Fußgängerbrücke), Balkhausener Straße und nahe der Gymnicher Mühle, - Anlage von Aussichtshügeln zur Besucherlenkung, - Straßenabsenkungen am nord-östlichen Ufer des heutigen Erftflutkanal an den Wegeverbindungen in der Verlängerung der Rosentalstraße, dem Feldweg westlich des Fußballplatzes und der Verlängerung der Gymnicher Straße. Das Vorhaben bedarf gemäß § 68 WHG als Gewässerausbau der Zulassung durch ein Planfeststellungsverfahren. Für das Vorhaben ist nach Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der Antragsteller hat hierzu gemäß § 16 UVPG einen UVP-Bericht vorgelegt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens erfolgt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Der Antragsteller hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den Vorgenannten erkennen lassen. (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Artenschutzprüfung Stufe II (Untersuchung zum Ausmaß der Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenarten durch die Planungsmaßnahme) - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter) - Landschaftspflegerischer Begleitplan (Darstellung der Kompensations- und Eingriffsminimierungsmaßnahmen) - Hydraulischer Bericht (Darstellung des Wasserabflusses) - Baugrunderkundung, Gründungsberatung und Bodenmanagementkonzept (Beschreibung der Einwirkungen auf den Boden und von bodenschonenden Maßnahmen) Der Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen liegen gemäß § 70 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 S. 3 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung und den §§ 19 und 21 UVPG in der Zeit vom 14.10.2019 bis 13.11.2019 einschließlich (außer an gesetzlichen Feiertagen) bei der Stadt Erftstadt, Rathaus Erftstadt-Liblar, Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, Raum 325, zu folgenden Zeiten Montags bis Freitags von 08:00 – 12:00 Uhr, Montags, Dienstags und Mittwochs von 13:00 – 16:00 Uhr, Donnerstags 13:00 – 17:00 Uhr und bei der Stadt Kerpen, Rathaus Kerpen, Abteilung Stadtplanung, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, Zimmer 216, während der allgemeinen Öffnungszeiten Mo., Di., Mi., Fr. von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Do. von 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr zur Einsichtnahme aus. Die Unterlagen werden gemäß § 27a VwVfG NRW parallel, d.h. ab Beginn der Offenlage, auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht, unter: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_gewaesserausbau_planfeststellungsverfahren/index.html. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht bei den Städten Erftstadt und Kerpen ausliegenden Unterlagen. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 13.12.2019, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, oder bei der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, Einwendungen erheben. Einwendungen können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Bezirksregierung Köln erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de. Die Erhebung von Einwendungen kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erfolgen. Die DE-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen sind schriftlich mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die Bezirksregierung Köln Dez. 54, Zeughausstraße 2 – 10, 50667 Köln, zu richten oder an die übrigen genannten Stellen, bei denen die Unterlagen ausgelegt werden, zu richten. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis zum 13.12.2019 einschließlich, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Die Einwendungen werden dem Antragssteller bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden, wird die Planfeststellungsbehörde diese Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Der Träger des Vorhabens, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung des Trägers des Vorhabens und der Behörden mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Köln, den 25.09.2019 Im Auftrag gez. Hülsen
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 - Wasserwirtschaft
Zeughausstrasse 2-10
50667
Köln
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
E-Mail: | poststelle@bezreg-koeln.nrw.de |
Telefon: | +49(0)221-147-0 |
Fax: | +49(0)221-147-3185 |
URL: | https://www.bezreg-koeln.nrw.de |
Verfahrensschritte
Entscheidung über die Zulassung
Datum der Entscheidung
08.04.2022
Erörterungstermin
Zeitraum der Erörterung
17.03.2020 - 17.03.2020
Informationen zum Erörterungstermin
Öffentliche Auslegung
Zeitraum der Auslegung
14.10.2019 - 13.11.2019