Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Das Referat 56 des Regierungspräsidiums Tübingen hat gemäß § 9 LWaldG einen Antrag auf Waldumwandlung für einen ca. 3,6458 ha großen Sukzessionswaldbereich auf Teilen der Flurstücke Nr. 50/9 und 192/1 auf Gemarkung Urnau, Gde. Deggenhausertal gestellt. Genehmigende Behörde ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 82.

Für das Vorhaben wird gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Wald - einer standortsbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs.2 UVPG.

Die standortsbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde , ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass durch die Inanspruchnahme von ca. 3,6458 ha Wald Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind (hier Betroffenheit eines FFH-Gebiets und von Waldbiotope) und somit besondere örtlich Gegebenheiten vorliegen.

Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich nicht gezeigt. Die geplante Nutzung der ca. 3,6458 ha großen Waldumwandlungsfläche hat positive Effekte auf die Entwicklungsmöglichkeit von naturschutzfachlich hochwertigen Biotopen und den daran gebunden Arten. Die Vorhabenswirkungen auf die restlichen Schutzgüter Wasser, Klima / Luft und Mensch durch das geplante Vorhaben sind von geringer Ausprägung und führen zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltwirkungen. Die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens durch die Rodung des Waldbestandes können durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in Form von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden.

Darüber hinaus ist Erholungswald nach Waldfunktionenkartierung betroffen. Aufgrund der Lage und der fehlenden Erschließung, ist die Umwandlungsfläche für die Erholungsnutzung jedoch von untergeordneter Bedeutung.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes bzw. des Umweltverwaltungsgesetzes im Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 8 Forstdirektion (Dienstgebäude: Im Schloss, 72074 Tübingen eingesehen werden).

Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.


Tübingen, den 20.11.2018
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 82 Forstpolitik und Forstliche Förderung

gez.
Müller

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Baden-Württemberg

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Tübingen

Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Baden-Württemberg
Deutschland

E-Mail: Abt5.FPTVorzimmer@rpt.bwl.de
Telefon: 07071 757-3721
Fax: 07071 757-3190
URL: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Seiten/default.aspx

Datum der Entscheidung

02.12.2019