Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S.94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2513) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Barthel & Landwehr GbR beantragte mit Datum vom 23.01.2020 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in 04643 Geithain, Gemarkung Wickershain, Wickershain 27, Flurstücke 121/1, 129/4, 118/1 und118/2. Die Barthel & Landwehr GbR betreibt am o.g. Standort eine Biogasanlage. Die Anlage wird in die Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.2, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) eingestuft.
Die Änderung besteht im Wesentlichen aus der Erhöhung der Durchgangs- und Produktionskapazität und der Erhöhung der Stromproduktion.

Am Betriebsstandort wurde noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Somit fällt das beantragte Vorhaben unter § 9 Absatz 2 UVPG.
Durch die Erhöhung der Durchsatzkapazität der Biogaserzeugung im Sommerhalbjahr auf 63 t/d wird der Schwellenwert von 50 t/d der Nr. 8.4.2.1(A) erstmals überschritten. Das Vorhaben unterliegt somit gemäß Anlage 1 des UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 des UVPG.

Die allgemeine Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil durch die beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.

Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen:
Die bestehende Biogasanlage befindet sich innerhalb der rechtskräftigen Klarstellungssatzung für den Ortsteil Wickershain der Stadt Geithain. Die Änderungen finden ohne Flächenvergrößerung oder Anlagenvergrößerung am vorhandenen Standort statt. Ein Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten ist nicht zu verzeichnen. Es werden keine zusätzlichen natürlichen Ressourcen beansprucht (Boden-Flächenbedarf, Wasserbedarf, Einwirkungen auf Wasserhaushalt).
Der Anlagenbestand wird nicht geändert. Es werden die gleichen Technologien genutzt. Erhöhte Schutzgutgefährdungen sind nicht zu besorgen.
Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft sind nicht erhöht.
Durch das Vorhaben sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser in der Trinkwasserschutzzone III B, der Brunnen Flößberg, ESA I und ESA II zu befürchten.

Erhöhte Auswirkungen auf Menschen und Tiere durch Übertragung von Erregern schwerer ansteckender Krankheiten sind nicht zu erwarten, da der Einsatz von Geflügel- und Rindergülle weiterhin aus den lokalen Tierhaltungen bezogen wird.
Nachteilige schädliche Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie sonstige Kultur- und Sachgüter sind nicht festzustellen.
Es besteht somit keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da eingeschätzt wird, dass die beantragten Änderungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig nicht selbständig anfechtbar ist.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.
Die Einsichtnahme ist nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 03437/984-1927 und unter Beachtung der Hygieneanforderungen möglich.

UVP-Kategorie

Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Leipzig
Landkreis Leipzig - Umweltamt - Sachgebiet Immissionsschutz

Leipziger Straße 67
04552 Borna
Sachsen
Deutschland

E-Mail: umweltamt@lk-l.de
URL: https://www.landkreisleipzig.de/startseite.html

Datum der Entscheidung

28.05.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

amtsblatt ( amtsblatt.html )