Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Der Zweckverband Hafen Straubing-Sand, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Löffert, Europaring 4, 94315 Straubing beabsichtigt die Verfüllung eines Sickerbeckens auf der Fl. Nr. 1039, Gemarkung Amselfing, Gemeinde Aiterhofen. Die geplante Maßnahme stellt einen Gewässerausbau nach § 67 Abs 2 WHG dar, welcher grundsätzlich einer Planfeststellung bedarf. Anstelle der Planfeststellung kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn gemäß UVPG für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der Zweckverband Hafen Straubing-Sand beantragte als Vorhabensträger die Erteilung einer Plangenehmigung mit den Unterlagen vom 29.07.2024. Im Rahmen des Verlängerung des Europarings im nordöstlichen Hafenbereich soll eine Anbindung des bestehenden Straßenverlauf an die nördliche Kreisverkehrsanlage erfolgen. Die genannte Kreisverkehrsanlage ist die spätere Ausfahrtsstraße des geplanten KV-Terminals am Hafen Straubing-Sand. Im Zuge des Straßenneubaus ist eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse am Hafengebiet zu erwarten, insbesondere da mit der Entstehung des KV-Terminals mit einem ansteigenden Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Die neue Straßenrasse verläuft zum Teil durch das Grundstück der Fl. Nr. 1039 der Gemarkung Amselfing, Gemeinde Aiterhofen. Im kreuzenden Bereich befindet sich das Versickerungsbecken für die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus den Notüberlaufen des angrenzenden Sedimentationsbeckens eines Gewerbebetriebes. Um eine Verlängerung des Europarings-Ost daher zu realisieren, ist die Verfüllung des bestehenden Versickerungsbeckens erforderlich. Gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Beseitigung eines Gewässers eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Bei der beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um keine Ausbaumaßnahme im Sinne der Nr. 13.18.2 des UVPG. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Den Antragsunterlagen wurden Unterlagen entsprechend Anlage 2 des UVPG beigefügt.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Landratsamt Straubing-Bogen
Roth, Uwe, Herr
Leutnerstr. 15
94315
Straubing
Bayern
Deutschland
E-Mail: | roth.uwe@landkreis-straubing-bogen.de |
Telefon: | +49 9421 973-267 |
Fax: | +49 9421 973-416 |
URL: | http://www.landkreis-straubing-bogen.de |
Datum der Entscheidung
07.10.2024