Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die DGE Wind GmbH, Goethestr. 4, 79100 Freiburg, hat für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt. Die geplanten Standorte der Windenergielagen befinden sich auf dem Gebiet der Gemeinde und Gemarkung Sulzburg und Müllheim und haben eine Gesamthöhe von 261 m, eine Nabenhöhe von 175 m und eine Rotorblattlänge von 172 m. Sie sind in der Lage, jeweils 7.200 Kilowatt zu erzeugen. Durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Unter anderem eine erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung wird von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst. Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen von Mittwoch, 27.09.2023 bis einschließlich Freitag, 27.10.2023 während der Dienststunden beim Landratsamt Breisgau Hochschwarzwald, Information, Stadtstr. 2, 79104 Freiburg i.Br., beim Bürgermeisteramt der Stadt Müllheim im Markgräflerland, Baudezernat, Zimmer 313, Bismarckstraße 3, 79379 Müllheim i.M. und im Rathaus der Stadt Sulzburg, Zimmer 14, Hauptstr. 60, 79295 SUlzburg für jedermann zur kostenlosen Einsichtnahme aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich Dienstag, 28.11.2023, schriftlich oder elektronisch bei beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Naturschutzvereine oder sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Antrags und der Unterlagen benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist gegeben. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald maßgeblich. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwen-dungsfrist Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf be-sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf das bekanntgemachte Genehmigungsverfahren. Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen. In Schriftform sind sie in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu er-heben. Für die Erhebung von Einwendungen durch Übersendung einer Email ist die Angabe des Namens und der vollständigen Adresse des Einwenders erforderlich. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift vor der Bekannt-gabe seiner Einwendungen an den Antragsteller und den beteiligenden Behörden unkenntlich ge-macht. Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derje-nige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Namen, Beruf und An-schrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Name Nach § 10 Absatz 6 BImSchG wird die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtern (Erörte-rungstermin). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Be-hörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Es wird darauf hingewiesen, • dass die Benachrichtigung der Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereini-gungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden können, wenn außer den Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, und • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt wer-den kann. Der Genehmigungsbescheid wird öffentlich bekanntgemacht und dem Antragsteller und den Per-sonen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in ent-sprechender öffentlich bekannt gemacht werden; eine Ausfertigung des gesamten Bescheides wird vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Für das Vorhaben wird gemäß § 7 Absatz 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durchgeführt. Gemäß § 31 UVPG i.V.m. § 20 Umweltverfahrensgesetz (UVwG) ist das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig. Durch die Auslegung der Unterlagen ist die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswir-kungen des Vorhabens nach §§ 18 ff. UVPG mit umfasst. Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens hat der Antragssteller u.a.: • Antrag mit Vorhabenbeschreibung und Unterlagen zum Vorhaben, • Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, • Grundwasseruntersuchungen, vorgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten, die durch Einsichtnahme in ausgelegten Unterlagen, die Erhebung von Einwendungen und ggf. durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, nicht erstattet werden. Freiburg im Breisgau, den 14.09.2023 Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Untere Immissionsschutzbehörde -
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
LRA Breisgau-Hochschwarzwald
Regierungsbezirk Freiburg
Dezernat 4/5 Bauen, Umwelt und Ländlicher Raum
79083
Freiburg i. Br.
Baden-Württemberg
Deutschland
E-Mail: | umweltrecht@lkbh.de |
Telefon: | 0761 2187-4010 |
Fax: | 0761 2187-774010 |
URL: | https://www.breisgau-hochschwarzwald.de |
Verfahrensschritte
Entscheidung über die Zulassung
Datum der Entscheidung
02.10.2024
Auslegungsinformationen
Entscheidung
Erörterungstermin
Zeitraum der Erörterung
09.02.2024 - 09.02.2024
Informationen zum Erörterungstermin
Öffentliche Auslegung
Zeitraum der Auslegung
27.09.2023 - 27.10.2023