Allgemeine Vorhabenbeschreibung
GW-Absenkung zwecks Errichtung von Wohnhäusern (60 WE) mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf dem Grundstück Stadt Gütersloh, Gemarkung Spexard, Flur 8, Flurstück 2525. das entnommene GW soll nach Abscheidung evtl. auftretender Sedimente in den nebenliegenden Vorfluter an der Linteler Straße eingeleitet werden. Die maximal zulässigen Entnahme- bzw. Einleitungsmengen betragen 90 m³/h, jedoch nicht mehr als 2.112 m³/d und insgesamt 380.031 m³. Für dieses Vorhaben hat Vorderbrüggen Bau GmbH, Hauptstraße 40, 33397 Rietberg die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz beantragt. Die am 22.01.2024 eingereichten Unterlagen sind vollständig und prüffähig. Ich stelle als zuständige Behörde nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob für das Vorhaben nach den §§ 6 bis 14a für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. (§ 5 Abs. 1 UVPG) Das Vorhaben ist der Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Demnach ist für das Zutagefördern von Grundwasser in einer Menge von 100.000 m³/a bis weniger als 10 Millionen m³/a eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach den Bestimmungen des UVPG hat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis geführt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben der Vorderbrüggen Bau GmbH, Hauptstraße 40, 33397 Rietberg nicht zu besorgen sind. Entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG habe ich daher festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
UVP-Kategorie
Raumbezug
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Gütersloh
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