Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Antrag gemäß § 16 BImSchG vom 05.10.2018 (eingegangen am 09.10.2018) auf wesentliche Änderung der Guanidinnitrat-Anlage durch Errichtung und Betrieb eines „Ammoniumnitrat-Lagers“, Werk Schalchen, auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1844/2 der Gemarkung und Gemeinde Tacherting durch die AlzChem Trostberg GmbH – - Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG Die AlzChem Trostberg GmbH beantragt gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG mit Schreiben vom 05.10.2018, (eingegangen am 09.10.2018) eine Genehmigung für die Errichtung und Betrieb eines Ammoniumnitratlagers. Das neu zu errichtende Ammoniumnitrat-Lager soll die kontinuierliche Versorgung mit dem Rohstoff Ammoniumnitrat sicherstellen. Die Lagerung ist in Teilmengen in einem bestehenden Gebäude geplant. Die Lagerung von Ammoniumnitrat unterliegt der Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV i.V. mit Nr. 5 und 30 des Anhangs 2 zur 4. BImSchV. Im Rahmen des Verfahrens wird auch die Kapazität für die Lagerung von Guanidinnitrat im bestehenden Produkt-Lager (Produkt-Lager Guni) im Gebäude D02 erhöht. Beim geplanten Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 9.3.3 der Anlage 1 zum UVPG. Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Bei dem Vorhaben waren unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann. Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines neuen Ammoniumnitratlagers in einem bestehenden Gebäude sowie die Kapazitätserhöhung eines vorhandenen Produkt-Lagers für Guanidinnitrat. Bei der Lagerung handelt es sich um eine passive Lagerung von Feststoffen in Verpackungen mit einer Zulassung nach Gefahrgutrecht. Eine Ab-oder Umfüllung findet in den beiden Lagerbereichen nicht statt. Damit leistet das Vorhaben keinen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung. Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht daher nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Nähere Informationen hierzu können beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, Zimmer-Nr. B 2.71 eingeholt werden. Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0861-58-332 wird gebeten.
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Ansprechpartner
Landratsamt Traunstein
Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1
83278
Traunstein
Bayern
Deutschland
E-Mail: | poststelle@traunstein.bayern |
Telefon: | +49 861 58-0 |
Fax: | +49 861 58-449 |
URL: | http://www.traunstein.bayern |
Datum der Entscheidung
17.12.2018