Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Stadt Wörth am Rhein hat beim Forstamt Bienwald einen Antrag auf Genehmigung der Rodung und Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart auf zwei Teilflächen des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Pappelallee" auf der Gemarkung der Stadt Wörth am Rhein, Ortsbezirk Schaidt, mit einer Größe von 3,3 ha zum Zwecke der Umsetzung des Bebauungsplanes Pappelallee an der L 546 beantragt. Grundlage ist die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB durch Feststellungsbeschluss der Stadt Wörth der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Pappelallee“ an der L 546.
Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt.
Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende forstliche Vorhaben – der Rodung von Wald von einem bis fünf Hektar Wald - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Bei der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Vorprüfung wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben - der beantragten Rodung der ca. 3,3 ha großen Waldfläche auf dem mehreren Flurstücken der Lagebezeichnungen „Am Farrenschwanz“, „Am Lungenbach“ und „Am Zweitbrünnel“ (vgl. Karte Abbildung 1) auf der Gemarkung der Gemeinde Wörth am Rhein, Ortsgemeinde Schaidt keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind.

Die Offenlage der Änderung zum Bebauungsplan wurde bereits durchgeführt, eine Begründung, die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung gem. 2a Nr. 1 BauGB beschreibt und einen Umweltbericht gem. § 2 a Nr. 2 BauGB beinhaltet, liegt vor. Zudem wurde ein Fachbeitrag Naturschutz erstellt, eine NATURA 2000-Vorprüfung hat stattgefunden. Die CEF-Maßnahmen auf außerhalb des Gebietes liegenden Flächen wurden vollständig umgesetzt.
Damit sind auch seitens des Forstamtes die naturschutzrechtlichen Untersuchungen und Ausgleichsmaßnahmen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich abgedeckt. Da es sich bei dem auf insgesamt ca. 3,3 ha umfassenden Fläche entstandene Baumbestand um Wald im Sinne des § 3 LWaldG handelt, ist für diese Fläche ein waldrechtlicher Ausgleich erforderlich. Das Forstamt hat geeignete Flächen und Maßnahmen für die Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. Ziel der Maßnahme ist die Entwicklung und Förderung einer ökologisch wertvollen Waldlebensgemeinschaft. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

UVP-Kategorie

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Rheinland-Pfalz

Ansprechpartner

MUEEF, Landesforsten
Klimaschutzministerium (MKUEM)
Forstamt Bienwald

Rheinland-Pfalz
Deutschland

E-Mail: Forstamt.Bienwald@wald-rlp.de

Datum der Entscheidung

21.11.2023

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntgabe Waldumwandlung GE Pappelallee ( Bekanntgabe Waldumwandlung GE Pappelallee.pdf )