Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Fa. HeidelbergCement AG, Triefenstein-Lengfurt betreibt auf ihrem Betriebsgelände auf dem Grundstück Fl.-Nr. 7312 der Gemarkung Lengfurt eine Zementanlage. Die Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von 500 Tonnen oder mehr je Tag ist nach Nr. 2.3.1 G/E des Anhangs 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigt. Da die Anlage unter der genannten Nummer der 4. BImSchV mit „E“ gekennzeichnet ist, handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (IE-RL) i.S.d. § 3 Abs. 8 BImSchG. Die Anlage ist der Nr. 3.1 Anhang I der IE-RL zuzuordnen.

Die Fa. HeidelbergCement AG beabsichtigt den dauerhaften Einsatz von thermisch getrocknetem Klärschlamm (AVV 19 09 05) als Sekundärbrennstoff. Mit Schreiben vom 24.09.2019 beantragte die HeidelbergCement AG die Erteilung der für das Vorhaben erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung [§ 16 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i.V.m. Nr. 2.3.1 Anhang 1 zur 4. BImSchV].

Wegen der Zuordnung des Vorhabens in Spalte c im Anhang 1 der 4. BImSchV wäre grundsätzlich ein förmliches Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG durchzuführen. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der öffentlichen Auslegung des Antrages und der Unterlagen konnte jedoch abgesehen werden, da gemäß den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen sind und die Fa. HeidelbergCement AG den entsprechenden Antrag gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG gestellt hat.

In Vorbereitung auf das Änderungsverfahren wurde bereits Ende 2018 ein versuchsweiser Einsatz von thermisch getrocknetem Klärschlamm als Sekundärbrennstoff angezeigt (Anzeige vom 08.11.2018). 2019 wurde eine weitere Anzeige zum versuchsweisen Einsatz von thermisch getrocknetem Klärschlamm bis zu 3 t/h vorgelegt (Anzeige vom 30.08.2019). Im Rahmen der Versuche wurden begleitend Emissionsmessungen an verschiedenen Tagen durchgeführt. Zusätzlich zum Genehmigungsantrag wurden die entsprechenden Messberichte des Messinstituts und eine Zusammenfassung der Ergebnisse durch den Betreiber vorgelegt. Weitere Planergänzungen mit den nach § 4a Abs. 3 der 9. BImSchV erforderlichen Angaben wurden dem Landratsamt Main-Spessart mit Schreiben vom 03.02.2020, 02.04.2020 und 14.05.2020 zugesandt.

Die Zugabe in den Drehrohrofen sowie die Lagerung erfolgt entsprechend dem mit Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 22.03.2002, Az. 410-177-329, genehmigten Einsatz von Tiermehl.

Es sollen maximal 4 t/h Klärschlamm, bezogen auf die Trockensubstanz, eingesetzt werden. Die Lagerung erfolgt im vorhandenen Kohlestaubsilo 1, ggf. auch gemeinsam mit Tiermehl, mit einer maximalen Lagerkapazität von 225 t. Die bereits genehmigte Nutzung des Kohlestaubsilos 1 für Kohlestaub und Tiermehl bleibt unverändert.
Die Zugabe des Klärschlamms erfolgt nur am Hauptbrenner. Die Anlieferung des Klärschlamms erfolgt durch Silofahrzeuge. Die Entladung in das Kohlestaubsilo 1 sowie die Verfeuerung des Klärschlamms erfolgt in geschlossenen Systemen durch pneumatische Förderung.

An der Anlage werden keine Veränderungen vorgenommen. Es werden keine neuen technischen Einrichtungen installiert oder Anlagenkapazitäten verändert.
Der eingesetzte thermisch getrocknete Klärschlamm aus kommunalen Abwässern weist einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 90 % auf. Der Heizwert liegt zwischen 9 und 16 GJ/t.

UVP-Kategorie

Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Main-Spessart
Untere Immissionsschutzbehörde

Marktplatz 8
97753 Karlstadt
Bayern
Deutschland

E-Mail: poststelle@lramsp.de
Telefon: +49 9353 793-0
Fax: +49 9353 793-7900
URL: http://www.main-spessart.de

Datum der Entscheidung

23.07.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

2020-07-23 UVP Vorprüfung Klärschlamm ( 2020-07-23 UVP Vorprüfung Klärschlamm.pdf )