Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) mit Sitz in Schwerin beabsichtigt das Vorhaben „Ökologische Sanierung der Boize von Wehr I bis Ei-senbahnbrücke“ im Amtsbereich der Stadt Boizenburg/Elbe sowie in der Gemeinde Gresse, Amt Boizenburg-Land, Landkreis Ludwigslust - Parchim, durchzuführen. Hierzu wurde ein entsprechender Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht an das Landesamt für Umwelt, Na-turschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) gestellt.

Die Boize stellt ein nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik-Europäische Wasserrahmenrichtlinie- EG-WRRL (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) berichtspflichtiges Gewässer dar. Der zu renaturiernde Abschnitt ist Teil des Wasserkörpers SBOI-0600 (Wasserkörper-Name: Boize, Flussgebietseinheit Elbe, Planungseinheit: Sude).

Ziel dieser Sanierung ist es, einen weiteren Abschnitt der Boize (Gewässer I. Ordnung) nach den Maßgaben und Kriterien der WRRL in einen „guten Zustand“ zu überführen (u. a. Wiederherstellung der naturraum- und typspezifischen Gewässermorphologie).

Das Plangebiet umfasst einen etwa 4,2 km langen Fließabschnitt. Der geplante Abschnitt zur Renaturierung befindet sich zwischen Wehr I südlich des Ortes Gresse und verläuft bis zur Eisenbahnbrücke der Stadt Boizenburg. Folgende Schwerpunkte sind bei der Renaturierung geplant:

• Entwicklung einer strukturreichen Laufausbildung (Laufauslenkung und Strukturverbesserung) sowie Wiederherstellung bzw. Optimierung gewässertypischer Habitatstrukturen
- Strukturverbesserung (ca. 900 m Länge)
- Anlage flacher, temporär überströmter Uferzonen durch lokale Uferaufweitungen
- Fließgewässerverlängerung durch Veränderung der Laufstrukturen , Vorsehen von Prall- und Gleithängen

• Habitatverbesserung und Lebensraumgestaltung für die Fischfauna und deren Migration
- Einbau von Laubbaumstämmen mit Krone und/ oder Wurzel in das Gewässer
- Hervorrufen positiver Effekte auf die Strömungsdiversität und die Sauerstoffbindung
- Einbau von Kiesbänken
- Berücksichtigung der unterschiedlichen Habitatansprüche der einzelnen Fischarten bzgl. des Laichverhaltens
- Anpassung der Sohlgleite und Optimierung der Stützschwelle bzgl. der ökologischen Durchgängigkeit

Schaffung eines Gewässerentwicklungsraumes bzw. -korridors
- Ausweisung/ Anlage eines beidseitig von der Böschungsoberkante unterschiedlich breiten Entwicklungsraumes zur typkonformen Gewässerentwicklung (Variabilität in Bebauungsbereichen)

Der Ausbau eines Gewässers bedarf nach § 68 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), der Planfeststellung. Für einen nicht UVP- pflichtigen Gewässerausbau kann gemäß § 68 Abs. 2 WHG anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
Die Anwendung des § 74 Abs. 7 VwVfG M-V entfällt, da die Entscheidung über die Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbedürftigkeit im § 68 WHG selbst getroffen wird (vgl. Czychowski/ Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, 2019, § 70, Rn. 2, S. 1064).
Die Boize ist nach § 48 Abs.1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228), ein Gewässer erster Ordnung. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 LWaG M-V ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG M-V) zuständige Behörde für die Durchführung des Planfest-stellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens.

Das LUNG als zuständige Behörde für Planfeststellungen oder - genehmigungen nach § 68 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung der notwendigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergab, dass keine UVP-Pflicht für das Gewässerausbauvorhaben besteht. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für die Maßnahme „Ökologische Sanierung der Boize von Wehr I bis Eisenbahnbrücke“ nicht erforderlich.

UVP-Kategorie

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpartner

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG)

Goldberger Straße 12 b
18273 Güstrow
Mecklenburg-Vorpommern
Deutschland

E-Mail: poststelle@lung.mv-regierung.de

Datum der Entscheidung

12.09.2019

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntgabe_AAz_39 ( Bekanntgabe_AAz_39.pdf )
Auszug_Bekanntmachung_Elbe_Express_2019_09_25_S_14 ( Auszug_Bekanntmachung_Elbe_Express_2019_09_25_S_14.JPG )