Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Altmannsteiner Gruppe wurde mit Bescheid des Landratsamtes Eichstätt vom 23.08.1976 (Nr. III/501/Az.642), zuletzt geändert mit Bescheid des Landratsamtes Eichstätt vom 17.02.2000 (Nr. 53 AL-642-4-6-99) die wasserrechtliche Bewilligung zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen III Laimerstadt, Fl-Nr. 62, Gemarkung Hienheimer Forst, erteilt. Die Bewilligung ist bis zum 31.12.2019 befristet.

Die Antragsunterlagen für ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren sind bis Dezember 2019 nicht vollständig beim Landratsamt Kelheim eingegangen. Das Bewilligungsverfahren kann nicht bis zum 31.12.2019 abgeschlossen werden.

Zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Verbandsbereich der Altmannsteiner Gruppe beantragt der Antragsteller deshalb, bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens, übergangsweise eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für einen Zeitraum von zwei Jahren. Der beantragte Umfang der wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis entspricht dem der vorangegangenen erteilten Bewilligung. Die genehmigte Entnahmemenge wurde auf 150.000 m³/Jahr bei einer max. Entnahme von 17 l/s festgelegt. Es sind keine Veränderungen der baulichen und technischen Anlangen geplant.

Durch Verordnung des Landratsamtes Eichstätt vom 21.05.2007 wurde zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für den Brunnen III Laimerstadt des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Altmannsteiner Gruppe ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt.

Gemäß den §§ 5 und 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) i. V. m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zu diesem Gesetz festzustellen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die allgemeine Vorprüfung wurde als überschlägige Prüfung durchgeführt.

Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

UVP-Kategorie

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Bayern

Ansprechpartner

Landratsamt Kelheim

Donaupark 12
93309 Kelheim
Bayern
Deutschland

E-Mail: poststelle@landkreis-kelheim.de
Telefon: +49 9441 207-0
Fax: +49 9441 207-1050
URL: http://www.landkreis-kelheim.de

Datum der Entscheidung

18.12.2019

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung UVP-Portal ( Bekanntmachung UVP-Portal.pdf )