Allgemeine Vorhabenbeschreibung
Die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH hat gemäß §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser in einer Menge von bis zu 1.200.000 m3/a zur öffentlichen Wasserversorgung und für Betriebswasserzwecke beantragt. Die Förderung des Grundwassers erfolgt über drei vorhandene Flachbrunnen (F501, F502 und F503) auf dem Grundstück der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Gemarkung Wassenberg, Flur 7, Flurstücke 202, 201 und 613 sowie einem Tiefbrunnen (F504) ebenfalls auf dem genannten Grundstück auf den Flurstücken 201 und 613. Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von maxi-mal 265 m3/h, 4.360 m3/d und 1.200.000 m3/a. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.3.2. der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für eine Grundwasserförderung in einer jährli-chen Menge von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dabei ist aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu untersuchen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die wesentlichen Gründe hierfür sind: Die Grundwasserentnahme erfolgt aus vorhandenen Entnahmeanlagen als Fortsetzung einer bestehenden Gewässerbenutzung. Die Fortführung der Grundwasserentnahme führt zu keiner wesentlichen Veränderung der hydrologischen Situation. Die beantragten Fördermengen im Vergleich zum bestehenden Entnahmerecht bleiben unverändert. Eine Gefährdung für das Schutzgut Grundwasser ist nicht ersichtlich, da eine Überbeanspruchung des Grundwasserdargebots nicht erfolgt und eine nachhaltige Bewirtschaftung der genutzten Grundwasserleiter gegeben ist. Aufgrund der seit Jahrzehnten betriebenen Trinkwassergewinnung am Standort Wassenberg haben sich die Natur und Landschaft an die lokalen Grundwasserverhältnisse angepasst. Die Fortführung der beantragten Grundwasserförderung führt somit zu keinen Auswirkungen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Auswirkungen auf die weiteren Schutzgüter sind ebenfalls nicht gegeben. Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird diese Feststellung hiermit bekannt gemacht und ist nach § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Dezernat 54 - Wasserwirtschaft
Bezirksregierung Köln
Heimbach, Sandra, Frau
Zeughausstrasse 2-10
50667
Köln
Nordrhein-Westfalen
Deutschland
E-Mail: | sandra.heimbach@bezreg-koeln.nrw.de |
Telefon: | +49(0)221-147-2409 |
Fax: | +49(0)221-147-3185 |
URL: | https://www.bezreg-koeln.nrw.de |
Datum der Entscheidung
02.12.2021