Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes ist eine Änderung (Änderung Nr. 7) des Planes nach §41 FlurbG erforderlich geworden. Das Landratsamt Ostalbkreis – untere Flurbereinigungsbehörde – hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch Änderung Nr. 7 zum Plan nach § 41 FlurbG in der Flurbereinigung Böbingen a.d. Rems für zulässig erklärt. Die Planänderung umfasst Maßnahmen des Wegebaus und der Landespflege. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die geänderten Maßnahmen kommt es zu keiner erheblichen oder nachhaltigen schädlichen Auswirkung umweltrelevanter Schutzgüter. Denkmäler, Kultursachgüter, Schutzgebiete, gesetzlich geschütze Biotope, geschützte Tierarten sind von den in Außmaß, Komplexität und Schwere als nur relativ gering einzuschätzenden wenigen Eingriffen nicht betroffen. Nachteilige Auswirkungen mit geringem Ausmaß werden durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen kompensiert. Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

UVP-Kategorie

Flurbereinigung

Raumbezug

Adressen

Baden-Württemberg

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Stuttgart
LRA Ostalbkreis
Flurneuordnung

Obere Straße 13
73479 Ellwangen
Baden-Württemberg
Deutschland

E-Mail: Flurneuordnung@ostalbkreis.de
Telefon: 07961 567-3265
Fax: 07961 567-3273

Datum der Entscheidung

29.11.2024

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

3097_Landespflege_Nichtbestehen_UVP-Pflicht_öB ( 3097_Landespflege_Nichtbestehen_UVP-Pflicht_öB.pdf )