Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Biogasanlage Trebelshain Neuber GbR betreibt am Standort 04808 Wurzen, OT Trebelshain, Zur Tränke 2, Gemarkung Trebelshain, Flurstücke 68/2, 69/2 und Teil von 69/1 eine Biogasanlage (BGA).

Die Anlage ist genehmigungsbedürftig gemäß den Nrn. 1.2.2.2 und 8.6.3.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440).

Mit dem Antrag vom 15.02.2019, zuletzt vervollständigt durch die mit dem Posteingang vom 28.05.2020 übergebenen Unterlagen, beantragte die Biogasanlage Trebelshain Neuber GbR gem. § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) die Änderung der Anlage durch die Errichtung und den Betrieb folgender Anlagenteile und Nebeneinrichtungen:

1. Errichtung und Betrieb eines 3. BHKW „Flex-BHKW“ mit einer elektrischen Leistung von 550 kW und einer FWL von 1.295 kW als freistehendes Containermodul mit zugehöriger Aktivkohlefilteranlage und Oxidationskatalysator,
2. Errichtung eines Substratlagerbehälters 3 (Innendurchmesser: 24,00 m, Höhe 8,00 m, nutz-bares Volumen 3.325 m3, Gasspeichermenge in Gasspeicher und Freibord 2.601 m3) ein-schließlich Anschlussbauwerk,
3. Erzeugung von max. 2,3 Mio. Nm3/a Biogas,
4. Erneuerung des Foliengasspeichers auf dem Grubenspeicherfermenter und damit einhergehende Erhöhung der Gasspeicherkapazität,
5. Erweiterung der Feststofflagerfläche um eine Rangierfläche für Fahrzeuge,
6. Errichtung Trafostation,
7. Errichtung Abfüllstand an der Biogasanlage einschließlich Schacht Restgülle,
8. Aufstellung Container für Düngemittel,
9. Errichtung Erdwall um die BGA,
10. Neubau Zufahrtsweg zum Abfüllstand der BGA.

Nach Errichtung des Substratlagerbehälters 3 unterliegt die Anlage zusätzlich den Nrn. 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Mit dem vorgelegten Änderungsantrag gem. § 16 BImSchG soll u.a. ein neues BHKW 3 „Flex-BHKW“ (avus 500plus BG, Motortyp: Fa 2G aginator 412, Gas-Otto-Motor, FWL 1,295 MW, elektr. Leistung 550 kW) zur Flexibilisierung der Stromeinspeisung installiert werden. Dieses wird zusätzlich zu den bereits am Standort befindlichen BHKW 1 und 2 (Scania Schnell, Zündstrahlmotor ES 2656, FWL 589 kW, elektr. Leistung 265 kW) installiert. Das neue BHKW 3 „Flex-BHKW“ wird in einem Container aufgestellt. Neben dem Container werden zwei Betonplatten als Aufstellfläche u.a. für die Gasvorbehandlungsanlage mit Gaskühlung und Aktivkohlefilteranlage errichtet. Mit Hilfe des BHKW 3 „Flex-BHKW“ soll eine Flexibilisierung der Stromerzeugung er-reicht werden. Dies bedeutet, dass nicht mehr Energie auf das gesamte Jahr gesehen erzeugt werden soll, sondern ausreichend Energie zu Spitzenzeiten zur Verfügung gestellt werden kann. Daher werden die BHKW nicht alle gleichzeitig für 8.760 h im Jahr laufen. Es wird von einem realistischen Einsatz von 12 h von BHKW 1 und 7 h des BHKW 2 im Volllastbetrieb im Wechsel zu einem 12-h-Einsatz des BHKW 3 „Flex-BHKW“ ausgegangen, um eine Biogasmenge von ca. 1,9 Mio. Nm3/a zu verbrennen. Mit den variabel einsetzbaren Inputstoffen ist eine Biogasproduktion von ca. 2,3 Mio. Nm3/a möglich. Eine Änderung der bisher genehmigten Einsatzmengen er-folgt nicht.
Die Betriebszeit der BGA bleibt ganzjährig 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Für die Verbrennung der beantragten höheren Biogasmenge von ca. 2,3 Mio. Nm3/a ist geplant, dass BHKW 3 „Flex-BHKW“ für 24 h unter Volllast zu betreiben. Bei einem Verbrauch von ca. 260 m3/h Biogas des BHKW 3 „Flex-BHKW“ kann diese Menge umgesetzt werden.

Weiterhin soll das Gasspeicherdach am Grubenspeicherfermenter ersetzt und die Gasspeicherkapazität erhöht werden. Bisher betrug die Kegelhöhe 4,30 m. Damit konnte mit einem Freibord von 0,5 m eine Gasspeicherung von 492 m3 erzielt werden. Mit Tausch der Folie und Errichtung eines Doppelfoliendaches (Halbkugel) mit Stützluftgebläse und Holzbalkendecke als Einsinkschutz wird die max. Höhe der Speicherfolie 8,32 m sein, die Höhe des Daches 9 m. Damit wird der Gasspeicher mit einem Freibord von 0,5 m auf 1.484 m3 erhöht.

Das neue Substratlager 3 wird verfahrenstechnisch zwischen den Grubenspeicherfermenter und das Substratlager 1 geschalten. Somit erfolgt eine längere Verweilzeit des Gärrestes in einem gasdicht abgedeckten Behälter, was zu weniger Geruchsemissionen aus dem nachfolgenden mit einer Schwimmschicht abgedeckten Substratlager 1 führt und eine weitere Ausnutzung des sich noch bildenden Biogases. Die gasdichte Abdeckung erfolgt mit einem Doppelfoliendach mit Stützluftgebläse mit Gurtabspannung als Einsinkschutz.

Die Art und Größe der beantragten Anlage stellt nach Nr. 1.2.2.2 und Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ein Vorhaben dar, für das nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 7 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 3 UVPG keine Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen werden nicht hervorgerufen. Im Einzelnen resultiert die Entscheidung aus Folgendem:

Standortbeschreibung

Der Standort der Anlage befindet sich am westlichen Ortsrand von Trebelshain. Im Süden, Westen und Norden grenzt der Standort an landwirtschaftliche Flächen. Im Osten befindet sich die vorhandene Rinderanlage und weiter Richtung Osten die Ortslage Trebelshain.
Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem festgesetzten Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebiet oder einem Überschwemmungsgebiet. In einem Umkreis von 1 km befindet sich kein Heilquellenschutzgebiet oder Trinkwasserschutzgebiet. Das Untersuchungsgebiet liegt in keinem Einzugsgebiet für die öffentliche Trinkwasserversorgung. 120 m nördlich vom Standort verläuft der Kornhainer Bach.

Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen:

Es werden keine neuen bzw. zusätzlichen Luftverunreinigungen verursacht. Die Geruchsimmissionen aus den drei BHKW und weiterhin unter Berücksichtigung bereits realisierter Veränderungen an der benachbarten langjährig betriebenen Tierhaltungsanlage der Betriebsgemeinschaft Neuber GbR werden an allen untersuchten Immissionssorten zu einer Verringerung gegenüber dem bisher genehmigten Stand führen.

Die Lärmbelastung an den nächst gelegenen betroffenen Wohnbebauungen wird die Immissionsrichtwerte gem. der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) im Tag- und im Nachtzeitraum unterschreiten.

Durch die Anlagenänderung entstehen keine schädlichen Einwirkungen sowie Gefährdungen und Nachteile im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser. Mit Blick auf die bereits bestehende land-wirtschaftliche Nutzung des Standortes dient das Vorhaben der Verbesserung der Gesamtsituation dem Schutzgut Wasser und der Anpassung an gestiegene technische Anforderungen und Lagerkapazitäten. Die Umsetzung erfolgt auf den bereits bisher zur Verfügung stehenden und genutzten Flächen. Im Falle einer Havarie werden Gärreste durch die Umwallung zurückgehalten. Alle Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind durch doppelwandige Lagerung gemäß den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19.Juni 2020 (BGBl. I S. 95) gesichert.

Schutzgüter des Naturschutzes werden durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt.
Ebenso sind mit dem Vorhaben und dem bestimmungsgemäßen Betrieb keine schädlichen Einwirkungen sowie Gefährdungen hinsichtlich Bodenschutz zu erwarten.

Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächGVBl.S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

UVP-Kategorie

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Raumbezug

Adressen

Sachsen

Ansprechpartner

Landratsamt Leipzig
Landkreis Leipzig - Umweltamt - Sachgebiet Immissionsschutz

Leipziger Straße 67
04552 Borna
Sachsen
Deutschland

E-Mail: umweltamt@lk-l.de
URL: https://www.landkreisleipzig.de/startseite.html

Datum der Entscheidung

29.10.2020

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

bekanntmachungen ( bekanntmachungen.html )