Zulassungsverfahren
18.12.2024
Antrag der Solarcomplex AG auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in 78250 Tengen, Gemarkung Watterdingen, Gewann Brand Die Solarcomplex AG, Ekkehardstraße 10, 78224 Singen (Vorhabenträgerin) beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von drei WEA des Typs Nordex N163/6.8 mit einer Gesamthöhe von 245,5 m, einem Rotordurchmesser von 163 m, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Nennleistung von 6,8 Megawatt je WEA. Der Windpark Brand soll auf der Gemarkung Watterdingen, Gewann Brand, der Stadt Tengen (Flurstück 6049) entstehen. Baubedingt soll Wald im Umfang von rd. 2,29 ha im Bereich der WEA und deren Montageflächen, von rd. 1,2 ha im Bereich der Zuwegung Wald und von rd. 0,26 ha im Falle der Zuwegung Offenland dauerhaft gerodet werden. Zusätzlich soll im Bereich der Montageflächen 1,068 ha Wald für den Bau gerodet werden, der später wieder aufgeforstet wird (befristete Waldumwandlung). Die drei WEA des Windparks Brand sollen im vierten Quartal 2024 in Betrieb genommen werden. Für das Vorhaben wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Bundes Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV beantragt. Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist das Landratsamt Konstanz als Untere Immissionsschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungs verfahrensgesetz (LVwVfG) örtlich und sachlich zuständig. Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für den Windpark sowie nach Nr. 17.2.2 der Anlage 1 des UVPG für die dauerhafte Waldumwandlung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht i. S. d. § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Die Vorhabenträgerin hatte jedoch bereits im Vorfeld der Antragstellung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG das Entfallen der Vorprüfung sowie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Diesem Antrag konnte mit Entscheidung des Landratsamtes Konstanz vom 14.07.2020 entsprochen werden. Das Vorhaben wurde dadurch UVP-pflichtig. Die Rodung von Wald bedarf der Umwandlungsgenehmigungen nach §§ 9, 11 Landeswaldgesetz (LWaldG). Die Genehmigung der Rodung an den Standorten der WEA wird nach § 13 BImSchG von der Genehmigung für die WEA eingeschlossen und ist damit vom Landratsamt Konstanz zu erteilen. Die Rodung für die Zuwegung außerhalb der Anlagenstandorte ist vom Regierungspräsidium Freiburg nach dem LWaldG zu genehmigen. Bedarf ein Vorhaben - hier die Rodung von Wald - der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so ist eine federführende Behörde zu bestimmen. Diese erfüllt die Aufgaben nach den Verfahrensvorschriften, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzuführenden Zulassungsverfahren gelten. Federführende Stelle ist das Regierungspräsidium Freiburg. Dieses hat die Aufgaben der federführenden Behörde mit Entscheidung vom 28.07.2020 an das Landratsamt Konstanz übertragen. Zu diesen Aufgaben zählen u. a. die Feststellung der UVP-Pflicht und die Durchführung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Verfahren wird nach § 10 BImSchG i. V. m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt. Das Genehmigungsverfahren für das UVP-pflichtige Vorhaben wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 8 der 9. BImSchV der Öffentlichkeit bekanntgegeben
Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben